INFOS

AUFNAHMEGESPRÄCH

Der Erstkontakt mit dem neuen Kunden und seinen An­gehörigen ist die Basis für unsere spätere Arbeit. Wir sehen uns als Pflegepartner der Angehörigen. Wir sind darauf be­dacht, die persönlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten der Kunden und Angehörigen zu wahren. Denn nur gemeinsam erreichen wir das Ziel, eine gute Pflege zu gewährleisten. Wenn uns Ihr Anruf erreicht, wird ein Termin zum Erstge­spräch durch eine der beiden Pflegedienstleitungen verein­bart. Bei diesem Erstgespräch wird der Pflegebedarf erhoben.

Das heißt:

  • wie oft und für welche Tätigkeiten wird der Pflegedienst gebraucht?
  • was können die Angehörigen erbringen?
  • welche Hilfsmittel sind nötig?
  • muss der Wohnraum umgestaltet werden?
  • muss ein Pflegegrad beantragt werden?

PFLEGEGRADE

Die Pflegebedürftigkeit eines Menschen ist im Sozialgesetz­buch SGB XI geregelt. Der Gesetzgeber hat unter Berücksichti­gung des Schweregrades der Pflegebedürftigkeit 2017 die Pfle­gegrade geschaffen. Wie selbstständig ein Antragsteller noch ist, ermitteln die Prüfer des MDK seit 2017 nach einem Punk­tesystem. Dabei gilt: Je mehr Punkte der Begutachtete erhält, einen umso höheren Pflegegrad und umso mehr Pflege- und Betreuungsleistungen genehmigt seine Pflegekasse.

Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Die Module beziehen sich auf die

  • Mobilität
  • Selbstversorgung
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Probleme
  • Anforderung und Belastung
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Je höher die Punktzahl ist, desto höher ist die Beeinträchti­gung und der entsprechende Pflegegrad.

PFLEGEKONTROLLEINSATZ

Wenn Sie die Pflege selbst erbringen und darum Pflege­geld nach dem Pflegeversicherungsgesetz in Anspruch neh­men, beraten wir Sie zu Hause und geben Anregungen und Hilfestellungen zur Erleichterung der Pflegesituation. Diese Beratungsbesuche werden von der Pflegekasse ver­langt und sind in bestimmten zeitlichen Abständen durch einen von der Krankenkasse zugelassenen Pflegedienst durchzuführen. Sie dienen der Sicherung der Betreuungsqualität, der re­gelmäßigen Hilfestellung und Beratung der häuslich Pfle­genden, sowie dazu, die Fragen beantworten zu können, die in laufe der Zeit aufgekommen sind.

Die zeitlichen Abstände dieser Beratungsbesuche sind:  

  • bei Pflegegrad 1, 2 und 3: 1 x halbjährlich
  • bei Pflegestufe 4 und 5: 1 x vierteljährlich

Die Kostenübernahme erfolgt durch die Pflegekasse. Die Abrechnung erfolgt durch den Pflegedienst.

BERATUNG und BEGLEITUNG

Diese Leistungen können Sie darüber hinaus jederzeit von uns erwarten:

  • Bereitschaftsdienst rund um die Uhr
  • die Unterstützung bei Anträgen und Korrespondenz mit Leistungsträgern
  • eine enge Zusammenarbeit mit ihren behandelnden Ärzten
  • Beratung bei sozialrechtlichen Fragen
  • die Unterstützung im Feststellungs-­ und Begutachtungsverfahren
  • die Unterstützung im Widerspruchs-­ und Klageverfahren
  • Begleitung und Versorgung in der letzten Lebensphase
  • u.v.m.

Nutzen Sie jederzeit unsere Service-Rufnummer und ver­einbaren Sie einen unverbindlichen Beratungstermin mit unserer Pflegedienstleitung in unseren Räumlichkeiten oder bei Ihnen vor Ort.

FINANZIERUNG

Kostenträger für unsere Leistungen der Grundpflege, Be­handlungspflege und hauswirtschaftlichen Versorgung sind in der Regel die „Soziale Pflegeversicherung“ (SGB XI) oder die„Gesetzliche Krankenversicherung“ (SGB V).

Die Finanzierung der Grundpflege ist über die Pflegever­sicherung möglich, wenn bei Ihnen ein Pflegegrad besteht. Diese ist bei der Pflegekasse zu beantragen. Die Pflegekasse ist Ihrer Krankenkasse angeschlossen.

Für die Finanzierung der Behandlungspflege muss eine vorliegende ärztliche Verordnung von Ihrer Krankenkasse genehmigt sein.

Die „Hilfe zur Pflege“ und „Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes“ kann auch über die Sozialhilfe (SGB XII) finan­ziert werden.

Die Pflegeexperten von SAARPFLEGE haben jahrelange Erfahrung im Umgang mit den Kostenträgern und verfügen so über das nötige Fachwissen, um die bestmögliche Versor­gung für die Patienten sicherzustellen.

ASB – HAUSNOTRUF

In Zusammenarbeit mit ASB – Arbeiter Samariter Bund geben wir Menschen die Möglichkeit, im Notfall jederzeit zuverlässig und schnell Hilfe herbeizurufen. Sie können trotz altersbedingter Hilfe- und Pflegebedürftigkeit oder Mobili­tätseinschränkungen weiterhin in ihrer vertrauten häusli­chen Umgebung leben.

Wenn Sie Hilfe brauchen: Sobald der Funkknopf gedrückt wird, kommt über die Freisprechanlage an der Basisstation eine Sprechverbindung mit der Hausnotrufzentrale zustan­de, über die zunächst die Ursache für den Notruf geklärt werden kann. Es können Angehörige oder andere Vertrauenspersonen verständigt werden, aber auch der Pflege- oder Rettungsdienst.

Die Hausnotrufzentrale sitzt in der Rettungsleitstelle des Saarlandes. Alle Informationen über den nächsten verfügba­ren Rettungswagen stehen deshalb ohne weitere Umwege zur Verfügung.

Kosten: Die Pflegeversicherung kann die Kosten für die technische Ausstattung als „Hilfsmittel für Pflegebedürftige“ übernehmen. Es gibt die Möglichkeit, beim Sozialamt die Kos­tenübernahme für die Teilnehmerbeiträge zu beantragen.